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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Sportverein führt den Namen " SV Rot Weiß Großörner e. V " und hat seinen Sitz in Großörner. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hettstedt eingetragen.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Der Sportverein fördert
  • die komplexe Entwicklung des Sports und seiner Bedingungen im Territorium, insbesondere auch hinsichtlich von Sport und Umwelt,
  • die Ausprägung des Breitensports in seiner Gesamtheit, verbunden mit einer zielgerichteten Werbung für das Sporttreiben der Bürger,
  • einen vielseitigen übungs- und Trainingsbetrieb der Abteilungen oder Sektionen und allgemeinen Sportgruppen sowie ihre Wettkampftätigkeit im Interesse von Gesundheit, Wohlbefinden, Lebensfreude und körperlicher Fitness der Sportlerinnen und Sportler,
  • das kulturelle und gesellige Gemeinschaftsleben der Mitglieder.
Der Sportverein gewährleistet die Wahrung der Rechte seiner Mitglieder, seiner demokratischen Mitbestimmung und Mitverantwortung. Er vertritt die Interessen des Sports in der öffentlichkeit und bei den kommunalen Leitungen sowie anderer örtlicher gesellschaftlicher Kräfte und Einrichtungen.

Der Sportverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht In erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Sportvereins sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Sportvereins.

Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Sportes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Sportverein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

§ 3 Mitgliedschaft In anderen Organisationen

Der Sportverein ist Mitglied des Kreissportbundes Mansfelder Land und des Landessportbundes Sachsen/Anhalt sowie dessen Fachverbänden.

§ 4 Gliederung

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Vorstandes gegründet oder aufgelöst (s. § 18, Abteilungen).

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Sportverein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch ihre Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß der Abteilungsleitung erworben. Der Vereinsvorstand wird darüber in Kenntnis gesetzt. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports Innerhalb des Sportvereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit,

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

Der Austritt ist der Abteilungsleitung gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
  • wegen erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
  • wegen eines schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
  • wegen groben schuldhaften unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muß schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.

Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluß kann durch den erweiterten Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluß zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Die Rechte und Pflichten

Mitglieder sind berechtigt,
  • im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  • durch Ausübung des Stimmrechts - Mitglieder über 18 Jahre • an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
  • mit Vollendung des 18. Lebensjahres an der Wahl von Leitungen, Vorständen und Revisionskommissionen teilzunehmen, Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu verlangen, sich um eine Kandidatur zu bewerben und gewählt zu werden.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Mindesthöhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden in der Finanzordnung geregelt und von der Mitgliederversammlung (s. § 12) beschlossen.

Die Abteilungen sind darüber hinaus berechtigt, zusätzliche Beiträge zu erheben.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind
  • der Vorstand,
  • der erweiterte Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Zum vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören:
  • der 1. Vorsitzenden,
  • der stellvertretenden Vorsitzenden,
  • der Kassenwart,
  • der Schriftführer.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die stellvertretenden Vorsitzenden können je auch das Vorstandsamt des Kassenwarts oder des Schriftführers übertragen erhalten. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der oben genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§ 10 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus
  • a) dem vertretungsberechtigten Vorstand,
  • b) den Abteilungsleitern und
  • c) mindestens drei, höchstens fünf von der Mitgliederversammlung zu wählenden weiteren Mitgliedern.
Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der erweiterte Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der erweitere Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.

Der erweiterte Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. über seine Tätigkeit hat der erweiterte Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes Ist zulässig.

Das Amt eines Mitglieds des erweiterten Vorstandes endet außerdem mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, mit seiner Abberufung durch die Mitgliederversammlung und mit seiner Erklärung, daß er das Amt niederlegt.

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes aus seinem Amt können die verbleibenden Vorstandsmitglieder - solange keine Neuwahl stattgefunden hat und die Mindestzahl von drei Vorstandsmitgliedern nicht unterschritten ist - aus ihrer Mitte jemand bestimmen, der kommissarisch das Amt des Ausgeschiedenen ausübt.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge in den Schaukästen des Vereins in der Ortschaft Großörner
am Geschäftshaus, Mansfelder Str. 21 ,
in der Mehrzweckhalle, Alfred-Schröder-Str. 36 ,
an der Kegelbahn, Am Wehr 11a und
am Sportlerheim, Am Wehr 11.
Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
  • die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • die Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • die Wahl der Kassenprüfer und des Ehrenrates
  • die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • die Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Satzungsänderungen
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • die Beschlußfassung über Anträge
  • die Auflösung des Vereins.

§ 14 Ablauf und Beschlußfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Für die Mitgliederversammlung des Vereins gilt das Delegiertensystem. Jede Abteilung stellt entsprechend ihrer Mitgliederzahl eine bestimmte Zahl berechtigter Mitglieder (Delegierter). Die maßgebliche Mitgliederzahl bestimmt sich nach dem jeweiligen Stand am 1. Januar des Jahres.

Delegierter kann ein Mitglied nur für eine Abteilung sein. Das ist in der Regel die Erstabteilung. Mehrfachmandate sind ausgeschlossen.

Die Anzahl der Delegierten in jeder Abteilung wird nach folgendem Schlüssel festgelegt:
  • für die ersten zehn Mitglieder drei Delegierte,
  • für je fünf weitere Mitglieder ein Delegierter,
  • bei einer Mitgliederzahl über dreißig für je zehn weitere Mitglieder ein Delegierter,
  • bei einer Mitgliederzahl über hundert für je zwanzig wertere Mitglieder ein Delegierter.
Jede Abteilung wählt ihre Delegierten autonom nach demokratischen Grundsätzen.

Das Teilnahme- und Rederecht jedes Mitglieds des Vereins an der Hauptversammlung sowie das Stimmrecht in den Abteilungsversammlungen wird durch das Delegiertensystem nicht berührt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Delegierten beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Delegierten dies verlangt; bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Delegierten dies verlangt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 16 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 17 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren drei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Dia Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 18 Abteilungen

  • 1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Vorstandes gegründet oder aufgelöst (s. § 4).
  • 2. Den Abteilungen obliegt die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes in der ihnen je zugeordneten Sportart. Sie sind fachlich selbständig und arbeiten in eigener Verantwortung.
  • 3. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und dem Kassenwart geleitet. Je zwei von ihnen vertreten die Abteilung.
  • 4. Der Abteilungsvorstand wird in einer Mitgliederversammlung der Abteilung gewählt. Für die Einberufung, für die Beschlußfähigkeit, für die Beschlußfassung, für das Abstimmungsverfahren und für die Protokollierung der Beschlüsse gelten die §§11-14 dieser Satzung entsprechend.
  • 5. Der Verein erhält von der Abteilung im Bedarfsfalle aus den von diesem eingenommenen Vereinsbaiträgen einen Beitragsrückfluß, der von der Mitgliederversammlung entsprechend der Zahl der Abteilungsmitglieder Jähriich festgelegt wird.
  • 6. über die Verwendung der finanziellen Mittel entscheiden die Abteilungen in eigener Verantwortung. Kassen- und Buchführung unterliegen der Prüfung durch die Kassenprüfer des Vereins.
  • 7. In Abteilungsversammlungen haben die Mitglieder des Vorstandes des Vereins Anwesenheit»- und Rederecht.
  • 8. Die Abteilungen führen als Namen den Namen des Hauptvereins mit einem die betriebene Sportart kennzeichnenden Zusatz.
  • 9. Der Abteilungsvorstand kann für die Abteilung keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen eingehen, die im Einzelfall den Betrag von 500 DM übersteigen, es sei denn, es liege die Zustimmung des erweiterten Vorstandes des Vereins oder der Abteilungsversammlung vor.
  • 10. Soweit der Abteilungsvorstand als satzungsgemäß berufener Vertreter des Vereins handelt, ist seine Vertretungsmacht dahin eingeschränkt, daß er im Einzelfall keine 500 DM übersteigende Verpflichtungen eingehen darf.
  • 11. Die Geschäftsführung der Abteilung unterliegt der Aufsicht des Vorstandes des Vereins. Eine von der Abteilung beschlossene Einzelmaßnahme darf gegen den Widerspruch des Vorstandes des Vereins nicht vollzogen werden.
  • 12. Jede Abteilung kann sich eine eigene Abteilungsordnung geben, die von der Abteilungsversammlung zu beschließen ist. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Vereins.
  • 13. Der Austritt der Abteilung aus dem Verein bedarf der Zustimmung des Vereins mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

§ 19 Protokollierung von Beschlüssen

über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

§ 20 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
  • an den Landessportbund Sachsen/Anhalt e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat, oder
  • an die Gemeinde Großömer, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 16.03.2012 beschlossen worden.

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